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Betäubungsmittelstrafrecht

Transportfahrt und Unfall eine Tat

Eine Transportfahrt und ein dabei begangenes Verkehrsdelikt sind prozessual, wenn nicht sogar materiell die gleiche Tat.

Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten, bewaffneten sich Verschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer im Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 31.10.07 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
a) Mit Strafbefehl vom 31.10.07 erkannte das Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB auf eine Geldstrafe. Nach den Feststellungen des Strafbefehls befuhr der Angeklagte am 22.06.07 gegen 17:45 Uhr mit seinem Pkw die Kaiserstraße in Kiel. Er schwankte beim Aussteigen aus dem Pkw und konnte nur mittels eines Ausfallschritts einen Sturz verhindern. Verbale Auskünfte fielen verwaschen und „stolpernd“ aus. Die ihm um 18:38 Uhr entnommene Blutprobe enthielt aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums Kokainabbauprodukte.
b) Mit Anklageschrift vom 21.02.08 wurde dem Angeklagten im hiesigen Verfahren vorgeworfen, in Kiel am 21.06.07 und danach Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt Handel betrieben und dabei einen Gegenstand mit sich geführt zu haben, der seiner Art nach zu Verletzung von Personen geeignet und bestimmt gewesen sei. Danach erhielt der Angeklagte am 21.06.07 ca. 100 g Heroin zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Anlässlich einer Überprüfung am 22.06.047 gegen 17:45 Uhr in der Kaiserstraße in Kiel wurden in seinem Besitz noch insgesamt 81,44g Heroin sowie ein Klappmesser mit zwei Klingen aufgefunden und sichergestellt.
c) Nach den Feststellungen des LG konsumierte der Angeklagte am 21. und 22.06.07 regelmäßig Kokain. Am Mittag des 22. traf er sich mit einem Rauschgiftdealer und erhielt von diesem knapp 100g Heroin sowie ein Streckmittel. Der Angeklagte führte ein Filetiermesser mit zwei Klingen mit sich. Er fuhr zu der Wohnung seiner bekannten W. und J. und überließ zumindest W. aus Freundschaft ein Teil des Heroins. W. bedeutete dem Angeklagten, dass er das restliche Rauschgift keinesfalls bei sich in der Wohnung lagern und bzw. ansonsten übernehmen wolle. Notgedrungen nahm der Angeklagte deshalb die restlichen 81,44g Heroin wieder an sich, verließ gegen 17:00 Uhr die Wohnung und begab sich zu seinem Pkw. Auf eine entsprechende Bitte des J. nahm er diesen ein kurzes Stück mit. Der Angeklagte konnte sich bei Führen des Fahrzeuges kaum noch wach halten und viel zwei Polizeibeamten auf. Diese überprüfen ihn gegen 17:45 Uhr in der Kaiserstraße in Kiel; dabei fanden sie das in seiner Hose mitgeführte Heroin sowie das Klappmesser.
Das Landgericht hat ausgeführt, es handele sich nicht um die selbe Tat im materiellen oder prozessualen Sinne. Zwischen dem Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel nach § 316 StGB und dem sich Verschaffen bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln bestehe keine Tateinheit im Sinne des § 52 StGB. Die Betäubungsmitteldelikte seien schon vollendet gewesen, als der Angeklagte das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Der weitere gegebene unerlaubte Besitz der Betäubungsmittel sei subsidiär und habe deshalb keine eigenständige Bedeutung. Die beiden Taten seien auch prozessual selbständig, weil ein erkennbarer Beziehungs-Bedingungszusammenhang nicht gegeben sei. Der Angeklagte habe das Rauschgift nur gelegentlich der „Trunkenheitsfahrt“ weiter mit sich geführt.

Entscheidung des Gerichts: Der Begriff der Tat im Sinne des Artikel 103 Absatz 3 GG richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisend und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Der materiell rechtliche und prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar. Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich rechtlich selbständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, das der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlungen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlungen geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde.

Die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt und der von ihm gleichzeitig verwirklichte Besitz von BtM in nicht geringer Menge stehen im Verhältnis prozessualer Tatidentität im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings besteht zwischen diesen Delikten dann keine verfahrensrechtliche Identität wenn das Mitsichführen BtM in keinem engeren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht.
Anders liegt dies aber, wenn die Fahrt gerade dem Transport der Drogen diente, also etwa den Zweck verfolgt, sie an einen sicheren Ort zu bringen. So war es hier: der Angeklagte war nach den Feststellungen des LG aufgrund der Weigerung des W. gezwungen das Rauschgift aus der Wohnung fortzuschaffen und an einen anderen Ort zu bringen. Die Fahrt mit dem Pkw diente deshalb primär dem Transport der Betäubungsmittel. Der somit gegebene innere Beziehungszusammenhang zwischen Führen des Kraftfahrzeuges und dem Besitz des Heroins wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass der Angeklagte sich aus Gefälligkeit bereit erklärte, zunächst den J. zu einem bestimmten Ort in Kiel mitzunehmen. Hauptsächlicher Aspekt der Fahrt war vielmehr weiterhin das Verbringen des Rauschgifts weg von der Wohnung hin zu einem vermeintlichen sicheren Ort.

Bedeutung der Entscheidung:
Diese Entscheidung des BGH wird im Betäubungsmittelverfahren nur dann relevant, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in einem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Nur dies geht bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof in NStZ 2004, 694, 695 hervor.
Entscheidung vom 05.03.2009 — BGH 3 StR 566/08 — eingestellt am 09.11.2009
 

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