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Strafverfahrensrecht

Verwertungsverbot bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen

In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlungen bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, sind Beweismittel im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens unverwertbar.

Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde dieses Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Die damit verbundene Auflage hat der Angeklagte vollständig erfüllt.
Wegen der selben Tat hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren mit einer neuen Anklage ein Verbrechen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Das Amtsgericht Wuppertal hat das Verfahren wegen Strafklageverbrauchs durch Urteil eingestellt. Das Landgericht hatte gegen dieses Urteil gerichtliche Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Entscheidung des Gerichts: Der Verfolgung der Angeklagten steht der Verbrauch der Strafklage gemäß § 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO als endgültiges Verfahrenshindernis entgegen, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldzahlung vollständig erbracht hat. Eine neue Strafverfolgung durch Qualifizierung der Angeklagtentat als Verbrechen ist nicht zulässig. Für ein solches besteht kein Verdacht.
Die nicht geringe Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wäre vorliegend erst bei Erreichen einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC gegeben, was Angesichts des auf dem Bergstadtgelände (zulässigerweise) sichergestellten Cannabis unter einem Wirkstoffgehalt von lediglich 1,25 gr. THC die zusätzliche Berücksichtigung des in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Rauschgifts vorausgesetzt hätte. Die Erkenntnisse zu diesem Cannabispfund mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 18,53 gr. THC dürfen jedoch nicht verwertet werden.
1. Die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten erfolgte ohne wirksame Anordnung nach § 105 Abs. 1 S. 1 StPO. Der die Maßnahme anordnete Staatsanwalt hatte keine Eilkompetenz im Sinne dieser Vorschrift. Der die vorherige Einholung einer richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung nicht gefährdet hätte, bestand keine Gefahr im Verzug. Die ermittelnden Polizeibeamten warteten gegen 14:00 Uhr an der Wohnung des Angeklagten, mit dessen Rückkehr nach Mitteilung eines Nachbarn erst in etwa drei Stunden zurechnen war. Bei dieser Sachlage wäre der fernmündlich informierte Staatsanwalt gehalten gewesen, unter Beachtung des Richtervorbehaltes eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken. Der Ermittlungsrichter, der mit der Strafsache ohnehin schon kurz zuvor im Hinblick auf das Werkstadtgelände befasst war, hätte die Durchsuchungsanordnung kurzfristig – auch fernmündlich treffen können.
Der Staatsanwalt hat indessen nicht einmal den Versuch unternommen, den Ermittlungsrichter fernmündlich zu erreichen. Ohne einen solchen Versuch durfte der Staatsanwalt eine Eilanordnung – zumal während der üblichen Dienststunde – nicht treffen (BVerfG NVwZ 2006, 925, 926). Gefahr im Verzug wäre erst eingetreten, wenn der Angeklagte der von der Durchsuchung des Wertstadtgeländes bereits Kenntnis erlangt haben konnte, wiedererwarten früher zu seiner Wohnung zurückgekehrt wäre. Dann hätte die an der Wohnung wartenden Polizeibeamten eine Gefährdung des Durchsuchungszwecks in Wahrnehmung der nunmehr gegebenen Eilkompetenz wirksam verhindern können.

2. Aus diesem Verstoß gegen § 105 Abs. 1 StPO resultiert auch ein Verwertungsverbot.
In Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, sind Beweismittel im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens unverwertbar, weil der Staat in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage kein Nutzen ziehen darf. Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtssprechung nicht nur bei bewusster Umgehung des Richtervorbehalts, sondern auch bei willkürlicher Annahme von Gefahr in Verzug bejaht worden (BGH NStZ 2007, 601, 602, 603).
Vorliegend hat der Staatsanwalt die Wohnungsdurchsuchung objektiv willkürlich ohne richterliche Anordnung gestattet und damit den Richtervorbehalt gröblich missachtet. Die vorbezeichneten Gesichtspunkte zur Situation an der Wohnung des Angeklagten war ihm allesamt bekannt oder hätten ihm bekannt sein müssen. In seiner Funktion als Herr des Ermittlungsverfahrens hätte er die zur Einschätzung der Gefährdungslage maßgeblichen Tatsachen, soweit ihm die Polizeibeamten dies möglicherweise nicht vollständig mitgeteilt hatten, erfragen und sich sodann um eine gegebenenfalls telefonisch zu erteilende Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichter kümmern müssen.

Bedeutung der Entscheidung: Diese Entscheidung zeigt, dass dem – für andere Freigestaltung zur Einschränkung der Annahme vom Beweisverwertungsverbot entwickelten – Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs bei grober Verkennung des Richtervorbehalts keine Bedeutung zukommen kann. Würde selbst in solchen Fällen der Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs greifen, würde dies die Kompetenzregelung des Artikel 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 StPO unterlaufen und letztlich sinnlos machen.
Entscheidung vom 06.05.2009 — OLG Düsseldorf III – 2 Ss 36/09 – 27/09 III — eingestellt am 09.11.2009
 

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