Vorwürfe aus dem Bereich der Sexualdelikte sind wie kaum andere Delikte verbunden mit einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters. Um so wichtiger ist es, sich so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren an einen erfahrenen Verteidiger zu wenden, dessen Aufgabe es dann ist, einerseits ungerechtfertigte und überhastete Vorwürfe abzuwenden, andererseits durch eine vorausschauende Verfahrensstrategie der inzwischen wieder verbreiteten Lust am Strafen entgegenzuwirken.
Zu den Sexualstraftaten – das Strafgesetzbuch nennt sie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – gehören neben sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen auch exhibitionistische Handlungen und Verbreitung von bestimmter Pornographie sowie die sog. Milieustraftaten wie Menschenhandel, Zuhälterei und Ausübung verbotener Prostitution.
Sollten Sie sich einem solchen Vorwurf gegenüber sehen, beherzigen Sie bitte
unbedingt die folgenden
Verhaltensregeln:
Insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern ist stark emotional besetzt. Man denke nur daran, wie viel Zündstoff sich immer wieder über die Medien zu diesem Thema mitteilt. In diesem Zusammenhang sprechen namhafte Kriminologen regelmäßig von einer Missbrauchspanik, die objektiv-empirisch ohne Grundlage sei. Eine solche Panik-Stimmung wird weder der Tat noch dem Täter gerecht. Panik und damit verbundene aktionistische Verallgemeinerungen erschweren wichtige Differenzierungen und machen die notwendige Besonnenheit geradezu unmöglich. Tabus und Unwissen verführen dazu, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht wahrhaben zu wollen. Es ist eine erwiesene Tatsache, dass bei Jugendlichen und auch bereits bei Kindern – früher, als sich das manche unter Umständen eingestehen wollen – sexuelles Interesse und sexuelles Verhalten vorhanden sind. Neugieriges, in Spiele eingebundenes und manchmal durchaus eingehendes Erkunden und Berühren der Geschlechtsteile und das Austesten sexueller Verhaltensweisen und Handlungen ist vollkommen übliches Verhalten normaler Kinder. Und es ist Sexualverhalten, basierend auf einer im Entwicklungsstadium befindlichen sexuellen Selbstbestimmung. Verallgemeinerung und Emotionalisierung sind fast immer verknüpft mit der Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und mit der Forderung nach unnachgiebigen Strafen um jeden Preis. Hiergegen kann sich der Betroffene nur mit Hilfe eines qualifizierten und auf diesem Gebiet erfahrenen Verteidigers Erfolg versprechend wehren.
Der Vorwurf hat eine überaus große stigmatisierende, öffentlich belastende Wirkung für den Beschuldigten. Spektakuläre Verfahren in der Vergangenheit haben gezeigt – in Fällen, die mit einem Freispruch endeten (z.B. der sog. Montessori-Prozeß und das sog. Wormser Missbrauchsverfahren) – dass allein der Vorwurf bereits geeignet ist, das Leben des mutmaßlichen Täters nachhaltig negativ zu beeinflussen oder gar ganz zu zerstören. Um so deutlicher muss damit in diesen Verfahren die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens geltende Unschuldsvermutung verteidigt werden.
Besondere Bedeutung gewinnt in Sexualstrafsachen die Aussagepsychologie. Fast regelmäßig werden die mutmaßlichen Opfer aussagepsychologisch auf ihre Zeugentauglichkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hin untersucht. Leider sind sehr vielen Strafjuristen aussagepsychologische Erkenntnisse nicht hinreichend bekannt. Hier ist es Aufgabe des Strafverteidigers, auf die Anwendung dieser Erkenntnisse bei der Beweiswürdigung – die sich oft genug auf die Würdigung der Aussage des Kindes beschränkt – zu achten und diese gegebenenfalls einzufordern. Hierzu bedarf regelmäßiger gezielter Fortbildung und stetiger Beschäftigung mit der Thematik, um sich als Verteidiger in die Lage zu versetzen, ein aussagepsychologisches Gutachten verstehen und bewerten zu können – denn nicht wenige Gutachten sind methodisch fehlerhaft und kommen damit zu möglicherweise falschen Ergebnissen, die zu einer ungerechtfertigten Verurteilung des Betroffenen führen können.
Doch auch in dem Fall, in dem es tatsächlich zu den vorgeworfenen Taten gekommen ist und aufgrund der Beweislage ein Geständnis anzuraten ist, ist es zum Schutz der Rechte des Beschuldigten zwingend erforderlich, eine genaue taktische Verfahrensplanung vorzunehmen, um dem Strafanspruch des Staates den berechtigten Einhalt zu gebieten, dessentwegen unser Strafverfahren die Funktion des Verteidigers vorsieht. Das Heraushalten des Opfers aus dem Gerichtssaal und eine tragfähige Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden führt hier oftmals zu angemessenen Ergebnissen.
Im Rahmen der sog. Milieustraftaten (Zuhälterei, Menschenhandel, verbotene Prostitution) geht es neben der Abwehr von Zwangsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden ganz wesentlich um präventive Beratung: Prostitution ist in Deutschland nicht per se strafbar. Besondere Formen der Prostitutionsausübung und deren Organisation und Ermöglichung stellen aber unter Umständen strafbare Handlungen dar, die zu Untersuchungshaft und letztendlich auch zu Freiheitsstrafen führen können. Um im Vorfeld die eigene unternehmerische Tätigkeit sicher von strafbaren Handlungen abgrenzen zu können, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt, der die Materie kennt und zudem die besonderen Ansprüche des Milieus im Hinblick auf Diskretion und Vermeidung von öffentlichem Aufsehen umzusetzen in der Lage ist.